Um die Aufstiegs-BAföG Voraussetzungen zu erfüllen, musst du sowohl persönliche als auch fachliche Bedingungen erfüllen. Welche das sind, erfährst du in diesem Artikel. Allgemeine Informationen zum Thema Aufstiegs-BAföG findest du hier.
Persönliche Voraussetzungen für das Aufstiegs-BAföG:
Das Aufstiegs-BAföG, auch bekannt als Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), unterstützt dich bei der Finanzierung deiner Fortbildung zum Meister-BAföG oder zu einer von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen wie z.B. Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in. Es gibt keine Altersbeschränkungen für die Förderung.
Um die Aufstiegs-BAföG-Unterstützung zu erhalten, musst du die Anforderungen der jeweiligen Fortbildungsordnung erfüllen und eventuell erforderliche Praxiserfahrung aufweisen. Auch als Studienabbrecher/innen und Abiturient/innen ohne Erstausbildungsabschluss kannst du gefördert werden, wenn du die nötige Berufspraxis nachweisen kannst und dies in der Prüfungsordnung vorgesehen ist.
Wenn du bereits einen Bachelor- oder vergleichbaren Hochschulabschluss besitzt, kannst du ebenfalls für eine Maßnahme gefördert werden. Eine Förderung ist jedoch nicht möglich, wenn du bereits einen Masterabschluss oder einen staatlichen oder staatlich anerkannten entsprechenden Hochschulabschluss besitzt.
Ausländer/innen können ebenfalls gefördert werden, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel oder eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind.
Fachliche Aufstiegs-BAföG Voraussetzungen:
Als Antragsteller von Aufstiegs-BAföG oder Meister-BAföG solltest du wissen, dass die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden ist.
Als Aufstiegs-BAföG oder Meister-BAföG bezeichnet man eine Förderung für Fortbildungen, die sich an Personen richtet, die einen höheren beruflichen Abschluss anstreben. Dies kann sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit stattfinden und wird von öffentlichen und privaten Trägern angeboten. Die Fortbildungen sind gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht ausgerichtet.
Der angestrebte Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. In der Regel ist dafür eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung.
Seit dem 01. August 2020 besteht ein Förderanspruch auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Damit können bis zu drei Fortbildungen mit dem Aufstiegs-BAföG oder Meister-BAföG gefördert werden.
Die drei Fortbildungsstufen, die gefördert werden, sind:
- Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin
- Bachelor Professional
- Master Professional
Auch Personen, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden (z.B. Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis) können von der Förderung profitieren.
Weitere Aufstiegs-BAföG Voraussetzungen
Darüber hinaus sollte deine Weiterbildung folgende Kriterien erfüllen:
- Maßnahmen der ersten Fortbildungsstufe, die du mit dem Aufstiegs-BAföG oder Meister-BAföG finanzieren möchtest, müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen. Diese werden bis zu einer Mindeststundenzahl von 400 Stunden in Teilzeit gefördert.
- Maßnahmen der zweiten und dritten Fortbildungsstufen müssen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und können in Voll- sowie in Teilzeit gefördert werden.
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
- Fernlehrgänge, die du mit dem Aufstiegs-BAföG oder Meister-BAföG finanzieren möchtest, können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge, die du mit dem Aufstiegs-BAföG oder Meister-BAföG finanzieren möchtest, können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind jedoch nicht förderfähig.
Förderfähig sind nur Lehrgänge, die von zertifizierten Anbietern angeboten werden und über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.